(1) Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Art 38 Abs 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
(2) Der Datenschutzbeauftragte sowie die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet, dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.
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