§ 17d ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 bestimmten
oder gemäß § 13 Abs 2 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(3) Bescheide auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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