§ 19 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.

(2) Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.

(3) Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, bestellt werden.

(4) Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für seine Benennung, im Bereich des Amtes der Landesregierung insbesondere seine Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, nicht länger gegeben sind;

2.

er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;

3.

eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;

4.

er die ihm nach Art 39 Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;

5.

er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.

(6) Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

In Kraft seit 29.12.2020 bis 31.12.9999
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