§ 41 ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) § 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und – soweit anwendbar – Z 6, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.

(2) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der

1.

die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß § 36 Apothekengesetz,

2.

die pharmazeutische Betreuung sowie

3.

nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren

obliegt.

(3) Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere

1.

die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,

2.

die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,

3.

die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,

4.

die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,

5.

die Information und Beratung sowie

6.

die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.

(4) Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondere

1.

die Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,

3.

die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,

4.

Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,

5.

die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,

6.

die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,

7.

die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,

8.

die Mitwirkung in der Ethikkommission und

9.

die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 ABO 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ABO 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 ABO 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 ABO 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 ABO 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABO 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 ABO 2005
§ 42 ABO 2005