§ 38 ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In der Filialapotheke müssen Nachschlagewerke entsprechend den Erfordernissen der Filialapotheke zugänglich sein, zumindest jedoch

1.

die jeweils geltende Arzneitaxe,

2.

eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneispezialitäten und Preisaufzeichnungen sonstiger Apothekerwaren,

3.

die „Austria-Codex-Fachinformation“ und

4.

der aktuelle Erstattungskodex.

(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und jederzeit für alle in der Filialapotheke tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.

In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 ABO 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 ABO 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 ABO 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 ABO 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 ABO 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABO 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 ABO 2005
§ 39 ABO 2005