Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn der Filialapotheke müssen Nachschlagewerke entsprechend den Erfordernissen der Filialapotheke zugänglich sein, zumindest jedoch
1.Ziffer einsdie jeweils geltende Arzneitaxe,
2.Ziffer 2eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneispezialitäten und Preisaufzeichnungen sonstiger Apothekerwaren,
3.Ziffer 3die „Austria-Codex-Fachinformation“ und
4.Ziffer 4der aktuelle Erstattungskodex.
(2)Absatz 2Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und jederzeit für alle in der Filialapotheke tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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