Mit der am 16. März 1971 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Unzulässigerklärung der vom Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk gegen ihren Ehegatten Robert N, am 3. Feber 1978 zur Steuernummer 015/2922 bewilligten und am gleichen Tag durchgeführten Fahrnisexekution bezüglich aller im Pfändungsprotokoll dieses Finanzamtes beschriebenen Gegenstände. Gleichzeitig beantragte sie die Aufschiebung dieser Exekution. Sie brachte vor, daß sie am 8. März 1978... mehr lesen...
Norm: AbgEO §14 Abs5EO §44 CEO §44 E
Rechtssatz: Für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens ist primär § 44 EO maßgebend. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Entscheidungstexte 3 Ob 139/78 Entscheidungstext OGH 19.09.1978 3 Ob ... mehr lesen...