Im Notariatsakt vom 8. September 1949 hat der Kläger der Beklagten die Hälfte zweier Liegenschaften übergeben. Der "Übergabspreis" wurde mit 10.000 S bestimmt. Er sollte dadurch ausgeglichen sein, daß die Beklagte von den auf den Liegenschaften haftenden Hypothekarschulden im Beträge von 20.000 S die Hälfte zur weiteren Verzinsung und Zahlung übernimmt. Die Untergerichte haben sowohl das Hauptbegehren, die Nichtigkeit des Notariatsaktes festzustellen, als auch das Eventualbegehren, de... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 23. Jänner 1947 übergab der Kläger seinen Besitz im Ausmaß von über 35 ha an seine Nichte, die Beklagte. Die Liegenschaft hat einen Einheitswert von 12.200 S. Der vereinbarte Übergabspreis betrug 13.200 S. Zur Abdeckung dieses Übergabspreises bedang sich der Kläger den Unterhalt im Sinne des § 672 ABGB. für sich und seine Frau aus. Der Kläger war damals 52 Jahre, seine Frau 49 Jahre alt. Für Gebührenzwecke wurde diese Leistung mit 480 S bzw. 420 S jährlich festges... mehr lesen...
Das Erstgericht wies die beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen, auf § 951 ABGB. gestützten Klagen ab. Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der Kläger dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Es ist der Rechtsansicht, daß im Verlassenschaftsverfahren Pflichtteilsansprüche nur insoweit festzustellen sind, als es sich um pflegebefohlene Noterben ha... mehr lesen...