§ 933a ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.

(2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 933a ABGB


Kommentar zum § 933a ABGB von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Zur „Mängelbehebung“ bei Haustieren

Hinsichtlich eines behaupteten Mangels kann statt der verschuldensunabhängigen Gewährleistung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatz verlangt werden. § 933a ABGB ist hierbei gegenüber §§ 1295 ff ABGB die speziellere Norm und geht daher gr... mehr lesen...

§ 933a ABGB | 1. Version | 2347 Aufrufe | 28.10.17

Kommentar zum § 933a ABGB von Nicole Konrad

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1. Einleitung - Rechte aus der Gewährleistung: Gemäß §§ 922 iVm 932 ABGB stehen einem Übernehmer einer Sache/Leistung wegen eines Mangels die folgenden Gewährleistungsbehelfe zu:Verbesserung;Austausch einer Sache;Preisminderung;Aufhebung&nbs... mehr lesen...

§ 933a ABGB | 31. Version | 7179 Aufrufe | 14.04.14

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