Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDas dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
(2)Absatz 2An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (Paragraph 434,) oder an Bauwerken (Paragraph 435,) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (Paragraphen 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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