§ 476 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:

8) Sein Haus nicht zu erhöhen;

9) Es nicht niedriger zu machen;

10) Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;

11) Oder Aussicht nicht zu benehmen;

12) Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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