Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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