Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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