Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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