§ 475 ABGB a) der Haus-Servituten;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 475.Paragraph 475,

Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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