Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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