§ 477 ABGB b) der Feld-Servituten.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 477.Paragraph 477,

Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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