§ 488 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 488 ABGB


Kommentar zum § 488 ABGB von Sawi

  • 2,0 bei 1 Bewertung

Ich habe Grenzbebauung und Fensterrecht geerbt, musste "zur weiteren Duldung übernehmmen". Das Dokumment ist aus dem Jahr 1971. und leider nicht mehr  zu finden.  Die Nachbarnhaus liegt 1.6m von den Zaun entfernt und hat die Fenstern im EG, OG und DG. Worauf muss ich in d... mehr lesen...

§ 488 ABGB | 1. Version | 1425 Aufrufe | 06.04.17

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