Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
1 Kommentar zu § 488 ABGB
Kommentar zum § 488 ABGB von Sawi
Ich habe Grenzbebauung und Fensterrecht geerbt, musste "zur weiteren Duldung übernehmmen". Das Dokumment ist aus dem Jahr 1971. und leider nicht mehr zu finden. Die Nachbarnhaus liegt 1.6m von den Zaun entfernt und hat die Fenstern im EG, OG und DG. Worauf muss ich in d... mehr lesen...