§ 19 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 19 ABGB


Kommentar zum § 19 ABGB von lexlegis

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In Verbindung mit § 344 ABGB spricht man vom privaten Selbsthilferecht: Das private Selbsthilferecht ist Teil des bürgerlichen Rechts, es gesteht einem Bürger das Recht zu sich selbst helfen zu dürfen, für den Fall dass die richterliche Hilfe zu spät kommen wür... mehr lesen...

§ 19 ABGB | 3. Version | 3135 Aufrufe | 29.04.14

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