Kommentar zum § 19 ABGB

lexlegis am 15.11.2017

Privates Selbsthilferecht

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In Verbindung mit § 344 ABGB spricht man vom privaten Selbsthilferecht:

Das private Selbsthilferecht ist Teil des bürgerlichen Rechts, es gesteht einem Bürger das Recht zu sich selbst helfen zu dürfen, für den Fall dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde. Da die Polizei und die Behörden nicht rund um die Uhr einen Bürger beschützen können, muss es jedem erlaubt sein, sich in gewissen Situationen selbst zu helfen. Der Täter ist dann gerechtfertigt, wenn er sich der eigenmächtigen Selbsthilfe bedient um einen privatrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Die Selbsthilfehandlung muss in Relation zur Beeinträchtigung stehen.

Die Kontrolleure in der Straßenbahn, welche den Schwarzfahrer festhalten, haben einen privatrechtlichen Anspruch gegen diesen (Zahlung des Fahrgeldes). Um diesen durchsetzen zu können ist es ihnen erlaubt den Schwarzfahrer im Rahmen des Selbsthilferechtes festzuhalten. Die Frage in dieser Situation ist jedoch, ob ein derart geringer Betrag es rechtfertigt in das absolut geschützte Rechtsgut -die Freiheit eines anderen- einzugreifen. Jedoch muss gesagt werden, dass wenn dem Kontrolleur diese Kompetenz entzogen werden würde, er keine Möglichkeit hätte türmende Schwarzfahrer zu sühnen, daher wird ihm von der Rechtsprechung ein solcher an sich unverhältnismäßiger Eingriff gewährt.


§ 19 ABGB | 3. Version | 3135 Aufrufe | 15.11.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, ABGB, § 19, 15.11.2017
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