§ 16 ist zusammen mit § 17 die "Zentralnorm" der Österreichischen Rechtsordnung und eine "Einflugschneise der Grundrechte", die individuelle Selbstverwirklichung, selbst in absurd anmutenden Formen, auch im an sich obrigkeitsstaatlich geprägten Österreich zulässt, fast wie in Amerika. § 16 app... mehr lesen...
Dieser Paragraph bzw. dessen Formulierung ist á priori als realitätsfern und damit aussagelos zu betrachten, weil seine Gültigkeit davon abhängt, wie das Wort "Mensch" zu definieren ist.Die Substitution im Nebensatz durch das Wort "Person" ändert daran nichts, weil auch dessen Definition nicht so... mehr lesen...
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