Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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