Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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