Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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