Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 23,
In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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