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Je nachdem(1) Die Gesellschafter können die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne Sachen,auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder Summen; oder eine ganze Gattung von Sachen, zgemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). B. alle Waaren, alle Früchte, alle liegende Gründe, oder endlich ihr ganzes Vermögen ohne AusnahmeIst der Gemeinschaft widmen, sind auch die ArtenGegenstand der Gesellschaft verschieden, undder Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschaftsrechte mehrGesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder weniger ausgedehnthätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.
Je nachdem(1) Die Gesellschafter können die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne Sachen,auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder Summen; oder eine ganze Gattung von Sachen, zgemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). B. alle Waaren, alle Früchte, alle liegende Gründe, oder endlich ihr ganzes Vermögen ohne AusnahmeIst der Gemeinschaft widmen, sind auch die ArtenGegenstand der Gesellschaft verschieden, undder Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschaftsrechte mehrGesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder weniger ausgedehnthätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.