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Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt.
Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt.