§ 17 K-ChG Kostenbeitrag

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1;

b)

fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11;

c)

Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13.

(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.05.2023 bis 28.11.2024

(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1;

b)

fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11;

c)

Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13.

(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

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