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(1) Der Mensch mit Behinderung sowie die für ihn unterhaltspflichtigen Personen, ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 3a, habenhat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend ihrerseiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
a) | Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
b) | fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11; | |||||||||
c) | Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13. |
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen. Kostenbeiträge Angehöriger sind in der Verordnung nach Maßgabe der finanziellen Leistungskraft der unterhaltspflichtigen Person und deren Unterhaltspflichten sowie unter Berücksichtigung erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung festzusetzen.
(1) Der Mensch mit Behinderung sowie die für ihn unterhaltspflichtigen Personen, ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 3a, habenhat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend ihrerseiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
a) | Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
b) | fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11; | |||||||||
c) | Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13. |
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen. Kostenbeiträge Angehöriger sind in der Verordnung nach Maßgabe der finanziellen Leistungskraft der unterhaltspflichtigen Person und deren Unterhaltspflichten sowie unter Berücksichtigung erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung festzusetzen.