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(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
a) | Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
b) | fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11; | |||||||||
c) | Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13. |
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
a) | Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
b) | fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11; | |||||||||
c) | Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13. |
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.