§ 12a K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land darf Menschen mit Behinderung Leistungen zur Unterstützung im alltäglichen Leben oder im Bereich des Wohnens in Stützpunktwohnungen anbieten.
  2. (2)Absatz 2Die Erbringung von Leistungen in Stützpunktwohnungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
  3. (3)Absatz 3Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 Dritter bedienen.Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Absatz eins, Dritter bedienen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.05.2023 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land darf Menschen mit Behinderung Leistungen zur Unterstützung im alltäglichen Leben oder im Bereich des Wohnens in Stützpunktwohnungen anbieten.
  2. (2)Absatz 2Die Erbringung von Leistungen in Stützpunktwohnungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
  3. (3)Absatz 3Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 Dritter bedienen.Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Absatz eins, Dritter bedienen.

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