§ 9 NÖ AL Beratung

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer werden im NÖ Landesarchiv archivfachlich beraten. Die Beratung besteht vor allem im Hinweis auf relevante Bestände und deren Zitierung. Ein weiterführendes Beratungsgespräch kann mit den zuständigen Referentinnen oder Referenten vereinbart werden.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer müssen die eigentliche Forschungsarbeit selbst durchführen und über die benötigten Kenntnisse (wie z. B. Sprache, Schrift, Umgang mit EDV-Rechercheplätzen, etc.) selbst verfügen. Das Archivpersonal kann in Einzelfällen Unterstützung leisten, jedoch weder ganze Textpassagen vorlesen noch Transkriptionen für die Benutzerinnen und Benutzer anfertigen.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ AL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ AL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ AL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ AL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ AL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ AL
§ 10 NÖ AL