(1) Der Zugang und die Nutzung des Archivgutes haben gemäß §§ 12 ff NÖ AG zu erfolgen. Nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 12 NÖ AG steht das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen dieser Archivordnung zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Das NÖ Landesarchiv ist befugt, von den Benutzerinnen und Benutzern den Nachweis eines berechtigten Interesses zu verlangen.
0 Kommentare zu § 2 NÖ AL