(1) Die Nutzung von Archivgut ist gemäß § 13 Abs. 6 NÖ AG unzulässig, wenn
1. | datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen; | |||||||||
2. | dadurch sonstige gesetzlich oder vertraglich geschützte Rechte Dritter, insbesondere vertraglich festgelegte Auflagen im Zuge der Übernahmen von Depotgut oder eines zivilrechtlichen Erwerbs, verletzt würden; | |||||||||
3. | das Archivgut in konservatorischer Hinsicht dadurch gefährdet würde; | |||||||||
4. | gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Zustimmungen fehlen; | |||||||||
5. | der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre; | |||||||||
6. | schutzwürdige persönliche Interessen entgegenstehen; | |||||||||
7. | öffentliche Interessen entgegenstehen. |
(2) Die Nutzung von Archivgut und der Einrichtungen des NÖ Landesarchivs kann weiters eingeschränkt oder versagt werden, wenn
1. | Schutzfristen gemäß § 12 NÖ AG bestehen; | |||||||||
2. | der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt; | |||||||||
3. | Archivgut aus dienstlichen Gründen nicht verfügbar ist; | |||||||||
4. | Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist; | |||||||||
5. | der Benutzungszweck anders, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, erreicht werden kann; | |||||||||
6. | wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Archivordnung verstoßen oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. |
(3) Bei jeder Nutzung des NÖ Landesarchivs haben die Benutzerinnen und Benutzer die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes und des Urheberrechts einzuhalten, wobei sie für deren Einhaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften.
(4) Über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung entscheidet vorläufig der Archivdirektor oder die Archivdirektorin, im Konfliktfall ist gemäß § 13 Abs. 7 NÖ AG vorzugehen.
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