§ 10 NÖ AL Auskunft

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Kurze Auskünfte mit geringem Recherchebedarf werden auch telefonisch erteilt. Bei komplexeren Fragestellungen kann auf eine schriftliche Anfrage verwiesen oder ein Archivbesuch empfohlen werden.

(2) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand der Anfrage sowie Name, Adresse und Telefonnummer anzugeben. Die schriftlichen Auskünfte des Landesarchivs können sich auf Hinweise auf einschlägige Fachliteratur, Findbehelfe und Bestände beschränken. Ein Anspruch auf Auskünfte, die zeitintensive Recherchen erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen gleichen Inhalts besteht nicht.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
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