(1) Der Archivdirektor oder die Archivdirektorin kann Regelungen hinsichtlich Öffnungszeiten, Schließtagen und Bereitstellung des Archivgutes, hinsichtlich des Verhaltens im Lesesaal, des Zugangs zu Archivgut für Menschen mit körperlichen oder Sinneseinschränkungen, konservatorischer Vorschriften für die Benutzung, hinsichtlich Aushebe- und Beratungszeiten, angemessener Kostenersatzbeträge und der Verwendung und Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut festlegen.
0 Kommentare zu § 17 NÖ AL