§ 8 NÖ AL Schutzbestimmungen für den Umgang mit Archivalien

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Archivgut und die Findbehelfe sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Informationsblätter in den Lesebereichen sowie das Archivpersonal informieren über die sachgemäße Handhabung des Archivguts.

(2) Es ist verboten, das Archivgut oder die Findbehelfe zu beschädigen oder zu verändern. Bei der Benutzung von Archivgut sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

Als Schreibgeräte dürfen nur Bleistifte und Computer verwendet werden;

2.

Archivgut, Findbehelfe und Bibliotheksgut dürfen nicht als Schreibunterlage verwendet werden;

3.

das Entfernen von originalen Bestandteilen und das Verbringen von Archivgut außerhalb des Archivs sind verboten;

4.

das Beschriften von Archivgut, das Radieren, das Entfernen von originalen Bestandteilen, weiters das Knicken, Falten etc. sind verboten;

5.

die Archivalien müssen in jener Ordnung und Reihenfolge verbleiben, in der sie bereitgestellt wurden. Eigenmächtige Umordnungen sind nicht erlaubt; vermeintliche Mängel oder Irrtümer in der Ordnung sind dem Archivpersonal zu melden;

6.

Schäden am Archivgut sind dem Archivpersonal mitzuteilen;

7.

um die Ordnung der Archivalien zu gewährleisten, dürfen nicht mehr als drei Kartons oder Aktenfaszikel gleichzeitig geöffnet sein;

8.

bei bestimmten Archivalien ist die Benutzung von bereitgestellten Baumwollhandschuhen, Buchkeilen, Bleischnüren etc. vorgeschrieben. Darüber informieren Aushänge bzw. das Archivpersonal.

(3) Das Archivgut ist spätestens 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit in der ursprünglichen Ordnung und Verpackung zurückzugeben.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ AL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ AL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ AL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ AL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ AL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 NÖ AL
§ 9 NÖ AL