§ 18 NÖ AL Haftung und Schadenersatz

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Benutzerinnen und Benutzer haften für die von ihnen verursachten Verluste oder Beschädigungen an Archivgut sowie für sonstige Schäden, die sie dem NÖ Landesarchiv verursachen (vgl. NÖ AG § 13 Abs. 8).

(2) Weiters haften sie für die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere betreffend die Werknutzung von Bildern, Plänen und Entwürfen, sowie den Brief- und Bildnisschutz. Insbesondere haften sie für die missbräuchliche Verwendung schutzwürdiger Daten.

 

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
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