§ 4 NÖ AL Anmeldung zur Nutzung von Archivgut in den Lesebereichen

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Bei der persönlichen Einsichtnahme haben sich die Benutzerinnen und Benutzer mit einem Lichtbildausweis auszuweisen und eine Benutzungskarte zu unterschreiben. Anzugeben sind:

1.

Familienname, Vorname und Anschrift, Staatsangehörigkeit, Email (falls vorhanden), Telefonnummer;

2.

Thema und Benutzungszweck (z. B. amtlich, Klärung von Rechtsansprüchen, wissenschaftliche Arbeit wie Diplomarbeit, …) sowie

3.

bei der Benutzung im Namen oder Auftrag eines Dritten auch den Namen und die Anschrift der Auftrag gebenden Person oder Institution.

(2) Mit der Unterschrift verpflichten sich die Benutzerinnen und Benutzer:

1.

bestehende Urheber- und Datenschutzrechte zu beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst zu vertreten;

2.

eine Änderung der obigen Angaben dem Archivpersonal zu melden;

3.

die Bestimmungen über die Reproduktion und Verwendung von Archivgut zu beachten (vgl. § 11 und 13);

4.

die Benutzungsordnung einzuhalten, die Regelungen des Archivdirektors oder der Archivdirektorin (vgl. § 17) zu beachten sowie den Anweisungen des Archivpersonals Folge zu leisten.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
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