(1) Reproduktionen von Archivgut können unter Einhaltung konservatorischer Vorschriften (laut Regelung des Archivdirektors oder der Archivdirektorin) angefertigt werden, sofern die Nutzung des Archivguts keinen Einschränkungen gemäß § 3 unterliegt.
(2) Für die Foto-Erlaubnis und die Anfertigung von Reproduktionen (Selbstbedienung oder nach Auftrag) ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.
(3) Nach Einholen einer Fotoerlaubnis ist Fotografieren ohne Blitz gestattet; dies gilt auch für Mobiltelefone oder sonstige technische Geräte.
(4) Scannen an der Scanstation ist nach Rücksprache mit dem Archivpersonal gestattet.
(5) Reproduktionen können in Auftrag gegeben werden. Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen, auf eine bestimmte Form derselben oder die Anfertigung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.
(6) Auskunft über Reproduktionsmöglichkeiten von Archivgut in den Außendepots erteilt das Archivpersonal vor Ort.
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