(1) Die Entlehnung von Archivgut kann nur erfolgen:
1. | an Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben; | |||||||||
2. | zu Ausstellungszwecken; | |||||||||
3. | in besonderen Fällen nach Genehmigung des Archivdirektors oder der Archivdirektorin. |
(2) Auf eine Entlehnung besteht – außer in Fällen gemäß Abs. 1 Z 1 – kein Anspruch. Behörden haben den Zweck der Entlehnung schriftlich anzugeben, die Übernahme und Rückstellung des entlehnten Archivgutes ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Entlehnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nur mit Vertrag möglich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf das Original. Das NÖ Landesarchiv entscheidet, ob Originale oder Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Entlehnung kann aus den in § 3 genannten Gründen verweigert werden.
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