Rechtssatz: Bis zum Beweis des Gegenteils wird ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland angesehen, wobei diese gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nur solange gilt, als das Gegenteil bewiesen wird. Es ist daher ein leichtes z.B. durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen, dass das entsprechende Fahrzeug nicht seinen d... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber mit der Tatzeit 21.04.2012, 11.50 Uhr, in der Gemeinde B/M, W, betroffenes Kfz: Pkw (D), zur Last gelegt, er habe es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monates nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ablieferungsverpflichtung nach § 82 Abs 8 KFG richtet sich nicht nur an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen. Wird ein solches Fahrzeug als Leihwagen in Österreich eingebracht und länger als ein Monat verwendet, trifft die Verpflichtung zur Ablieferung der ausländischen Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines auch dessen Mieter oder Benützer, also jene Person, die das Fahrzeug in Österreich verwendet und dort ihren Hauptwohnsitz hat. De... mehr lesen...
Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Nach § 82 Abs 8 KFG 1967 besteht nach Ablauf eines Monats die Verpflichtung zur Ablieferung des Kennzeichens (hier eines Kennzeichens eines bisher in Deutschland zugelassenen KFZ), wenn der dauernde Standort in das Inland verlegt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zulassungsbesitze... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.04.2007, Zl VK-3809-2007, wurde Herrn E. H., Kitzbühel, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: ?Tatzeit: 9.02.2007 Tatort: Fahrzeug: KFZ, XY Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Öste... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 15.02.2005 um 13.20 Uhr Tatort: Gde. Wörgl, B 171, Parkplatz Interspar Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY (SK) Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 3 Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 05.05.2003 war über Herrn O T wegen Übertretung des § 7 Abs 1 GütbefG 1995 gemäß § 23 Abs 1 Z 3 leg cit iVm EGVO 3298/94 eine Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Lenker wurde vorgehalten, bei einer Güterbeförderung von Österreich nach Slowenien "die gemäß § 7 Abs 1 GütBefG erforderliche Bewilligung" (Drittlandgenehmigung) nicht nach § 9 Abs 2 leg cit mitgeführt zu haben. Allerdings richtet sich § 7 Abs 1 GütbefG nur an Unternehmer, die nicht Inhaber einer österreichischen Güterbeförderungskonzession nach § 2 GütBefG sind und § 9 Abs 2 leg cit nur an die Lenker solcher Unternehmer. Daher sind diese Bestimmungen beim Inhaber einer G... mehr lesen...
Mittels des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Zeit: Seit ** ** **** Ort: Hauptwohnsitz **** L*****, B***straße Nr **/* Fahrzeug: PKW ? *** * Tatbeschreibung 1 Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §82 Abs8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesen verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß §37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Für die Berechnung des Ablaufes der 3-Tages-Frist i... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges im November 1996 von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum Zeitpunkt der Beanstandung am 23.4.2002 unterlässt, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln innerhalb von drei Tagen ab der Verlegung des Standortes in das österreichische Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wodurch er das Kraftfahrzeug ab diesem Zeitpunkt unzulässiger... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben den PKW, Marke Ford Sierra, mit dem Kennzeichen XXX (D) im öffentlichen Verkehr, seit dem 17.09.1997 verwendet, obwohl Sie seit dem 01.03.1996 keinen Hauptwohnsitz mehr in Deutschland, und Ihren Hauptwohnsitz in A. (Tirol), haben. Also haben Sie das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht, und nicht binnen 3 Tagen nach seiner Einbringung den Zulass... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: naeher bezeichneten Straferkenntnis wurde B B unter Zugrundelegung nachstehend angefuehrten Sachverhalts eine uebertretung des Paragraphen 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) zur Last gelegt: Sie haben es als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit einem auslaendischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf von 3 Tagen nach Einbringung des Fahrzeuges und Begruendung des Hauptwohnsitzes in Oesterreich der Behoerde i... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 82 Abs 2 KFG wurde dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen zur Last gelegt, die Kennzeichentafeln nach Ablauf von drei Tagen nach Einbringung des Fahrzeuges "und
Begründung: des Hauptwohnsitzes in Österreich seit 11.5.1998" bis zum 9.9.1999 nicht abgeliefert zu haben. Da jedoch die Einbringung des Fahrzeuges in das Inland erst zu einem späteren nicht eruierbaren Zeitpunkt erfolgte, war die Tatzeit mit dem angeführten
Spruch: ni... mehr lesen...
Rechtssatz: § 82 Abs.8 KFG lautet: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungssc... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Personen, die zwar in Österreich einer Beschäftigung nachgehen aber regelmäßig zum Wochenende (oder mehrmals in der Woche) in ihr Heimatland zurückkehren, kann von keinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ausgegangen werden. mehr lesen...
Begründung: Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 15. November 1990 brachte die Berufungswerberin ihr nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug in das Bundesgebiet ein. Am 23. November 1990 begründete sie im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz. Sie verwendete dieses Fahrzeug bis zum 18.3.1991, ohne den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion abzuliefern. § 82 Abs 8 KFG 1967 hat folgenden Wortlaut: "Fahrzeu... mehr lesen...
Rechtssatz: Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Der Gesetzgeber stellt somit auf den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet ab, nicht aber auf den Zeitpunkt der
Begründung: des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes im Inland. Die vorherige
Begründung: des ordentl... mehr lesen...