Die Ablieferungsverpflichtung nach § 82 Abs 8 KFG richtet sich nicht nur an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen. Wird ein solches Fahrzeug als Leihwagen in Österreich eingebracht und länger als ein Monat verwendet, trifft die Verpflichtung zur Ablieferung der ausländischen Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines auch dessen Mieter oder Benützer, also jene Person, die das Fahrzeug in Österreich verwendet und dort ihren Hauptwohnsitz hat. Der Berufungswerber mit dem Hauptwohnsitz in Österreich hat nicht dargelegt, dass er das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen, welches er von einem Unternehmen in Deutschland als Leihfahrzeug übernahm, überwiegend für dieses Unternehmen verwende, also die Fahrten überwiegend im Ausland vornehme und dort disponiere. Dafür wurden auch keine Beweismittel, wie Fahrtenbücher, angeboten. Gerade wenn ein (Firmen)Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur privaten Nutzung in Österreich überlassen wird, ist - bei Nichtvornahme einer Ablieferung nach § 82 Abs 8 KFG - vom privaten Nutzer zu beweisen, dass der überwiegende Teil der Fahrten dem ausländischen Unternehmen (und nicht dem inländischen Privatgebrauch) dient und im Ausland angetreten wird. Die alleinige Behauptung, dass der Verwender des Fahrzeuges im Ausland (und nicht in Österreich) geschäftlich tätig ist, stellt noch kein Beweisanbot gegen das Entstehen der Verpflichtung nach § 82 Abs 8 KFG dar.