TE UVS Steiermark 2013/04/10 30.6-142/2012

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Veröffentlicht am 10.04.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn G R, geb. am, Rst, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 02.10.2012, GZ: BHBM-15.1-3951/2012, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 44,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber mit der Tatzeit 21.04.2012, 11.50 Uhr, in der Gemeinde B/M, W, betroffenes Kfz: Pkw (D), zur Last gelegt, er habe es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monates nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monates unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das Kfz sei spätestens mit November 2010 nach Österreich eingebracht worden und wäre mit Dezember 2010 in Österreich anzumelden gewesen.

 

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 82 Abs 8 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 220,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Dies erfolgte mit der Begründung, dass es dem Berufungswerber, obwohl er das Fahrzeug öfter benutzt habe, nicht möglich gewesen sei das Fahrzeug in Österreich ordnungsgemäß anzumelden, da es ein ausländisches Leasing-Fahrzeug gewesen wäre. Das Fahrzeug sei in der Zwischenzeit nach Freikaufung der deutschen Leasing-Gesellschaft ordnungsgemäß in Österreich eingeführt worden. Hiefür seien ? 7.000,00 Nova an die Steuer abgeführt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 03.04.2013 eine öffentlich, mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Meldungsleger Ma Br durchgeführt. Der Berufungswerber hat trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

Auf Grund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 03.04.2013 in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen, werden nachstehende Feststellungen getroffen:

 

Herr G R wurde am 21.04.2012, um 11.50 Uhr, als Lenker des Kfz: Pkw (D), im Bereich der Gemeinde B/M, W, von der Polizei angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Zu dieser Amtshandlung wurde auch der Zeuge Ma Br, dieser ist ein Mitarbeiter der Finanzpolizei, mit dem Standort Finanzamt B/M, L und Mzu beigezogen. Im Zuge der weiteren Amtshandlung wurde mittels ZMR ermittelt, dass der Lenker (der nunmehrige Berufungswerber) seinen Hauptwohnsitz in der Rst, K, hat (gemeldet seit 22.07.2003).

 

Der Berufungswerber hat im Zuge der damaligen Amtshandlung angegeben, dass der Besitzer des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen die Firma Wi Transport sei. Das Fahrzeug werde von ihm als Leihfahrzeug benutzt und habe seine Lebensgefährtin E Sp, Kst, K, das Recht das Fahrzeug zu verwenden. Der Berufungswerber sei in Deutschland selbstständig und stehe mit der Firma Wi in geschäftlichem Kontakt. Er zahle für das Fahrzeug die Leasing-Rate und Steuer in Deutschland. Er sei vor ca. eineinhalb Jahren das erste Mal eingereist. In Österreich sei er geschäftlich nicht tätig. Er sei Kraftfahrer. Der Berufungswerber sei ledig, geschieden und habe vier erwachsene Kinder, welche in Österreich leben. Er sei ca. alle zwei bis drei Monate für eine Woche in Österreich auf Besuch bei seiner Lebensgefährtin in K.

 

Für den Zeugen Br stand auf Grund der Angaben des Berufungswerbers fest, dass dieser zweifelsfrei der Benutzer des Fahrzeuges in Österreich ist, wobei es hiebei nicht relevant ist, wer der eigentliche Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass vom Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der Firma Gr Wi Transport GmbH vorgelegt wurde, worin bestätigt wird, dass das Fahrzeug im Eigentum der Firma Gr Wi Transport GmbH steht und der Berufungswerber berechtigt ist das Fahrzeug zu nutzen.

 

Diesbezüglich führte der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend an, dass das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum stehe. Er habe lediglich die Fahrgenehmigung. Aus diesem Grund könne das Fahrzeug nicht auf ihn angemeldet werden. Da er als Lkw-Fahrer tätig sei, sei es unumgänglich, dass das Fahrzeug unter der Woche stehe und von ihm nicht bewegt werde.

 

Beweiswürdigung

 

Obige Feststellungen konnten auf Grund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 03.04.2013, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Berufungswerbers getroffen werden.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 21.04.2012, um 11.50 Uhr, als Lenker des Kfz: Pkw (D), in der Gemeinde B/M, W, von der Polizei angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde.

 

Im Zuge der Amtshandlung mit dem Berufungswerber wurde festgestellt, dass dieser seinen Hauptwohnsitz in der Rst, K hat (gemeldet seit 22.07.2003).Dies wird vom Berufungswerber auch nicht weiter in Abrede gestellt. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers ist weiters davon auszugehen, dass von diesem das tatgegenständliche Kfz erstmals vor ca. eineinhalb Jahren nach Österreich verbracht wurde. Der Berufungswerber ist als Berufskraftfahrer (Lkw-Fahrer) tätig und wird das tatgegenständliche Kfz von ihm verwendet, wenn er nicht beruflich unterwegs ist (mit dem Lkw). Im Weiteren ist auf Grund einer Bestätigung der Firma Gr Wi Transport GmbH davon auszugehen, dass das tatgegenständliche Fahrzeug im Eigentum der Firma Gr Wi Transport GmbH steht. Der Berufungswerber ist berechtigt dieses Fahrzeug zu nutzen. Der Berufungswerber selbst verweist darauf, dass es sich um ein ausländisches Leasing-Fahrzeug handelt, welches er öfters in Österreich benutzt.

 

Rechtliche Beurteilung

 

§ 82 Abs 8 KFG bestimmt:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Die Bestimmungen des § 82 Abs 8 KFG gelten für jene Personen, die ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen lenken und den Hauptwohnsitz in Österreich haben bzw. nach Einbringung des Kfz begründen. Nach Ablauf eines Monats sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein der Behörde abzuliefern, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet.

 

Entsprechend des Ermittlungsergebnisses hat der Berufungswerber das tatgegenständliche Kfz: Pkw (D) im November 2010 nach Österreich eingebracht und wird das Fahrzeug vom Berufungswerber während seines Aufenthaltes in Österreich verwendet. Der Berufungswerber hat seinen Hauptwohnsitz in der Rst, K. Der Berufungswerber hat keinen Nachweis erbracht, dass es sich hiebei nicht um seinen Hauptwohnsitz handelt, da die Meldung aufrecht erhalten wurde und sowohl seine Lebensgefährtin in K als auch seine Kinder in Österreich wohnhaft sind.

 

Den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach es sich bei dem gegenständlichen Kfz um ein ausländisches Leasing-Fahrzeug handelt, ist entgegenzuhalten, dass es in Entsprechung der Bestimmungen des § 82 Abs 8 KFG nicht relevant ist, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist. So richtet sich § 82 Abs 8 KFG nicht nur an den Zulassungsbesitzer. Die Verpflichtung die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzuliefern, richtet sich auch an einen etwaigen Mieter oder den Benützer eines Leihwagens, also gegen jene Person, die das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwendet und hier ihren Hauptwohnsitz hat. Der Berufungswerber hat nicht dargelegt, dass er das Fahrzeug überwiegend für die Firma Wi verwendet, also die Fahrten überwiegend im Ausland führt und im Ausland diese beruflichen Fahrten disponiert werden. Es wurden hiefür keine Beweismittel, wie Fahrtenbücher angeboten. Gerade wenn ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur privaten Nutzung in Österreich überlassen wird, wäre eine Glaubhaftmachung dahingehend erforderlich gewesen, dass der überwiegende Teil der Fahrten auf Grund des ausländischen Unternehmens vom Ausland aus angetreten wird, wobei auch zu bedenken war, dass der Berufungswerber auch einen Lkw (laut eigenen Angaben ist der Berufungswerber als Lkw-Fahrer tätig) für Firmenzwecke benutzt. Der alleinige Hinweis, dass der Verwender eines Fahrzeuges im Ausland tätig ist, stellt noch keine Glaubhaftmachung im Sinne des § 82 Abs 8 KFG dar.

 

Der Berufungswerber hätte daher als Benutzer des genannten Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen nach Ablauf der in § 82 Abs 8 KFG genannten Frist von einem Monat, also spätestens Ende Dezember 2010, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde abliefern müssen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet. Dies war tatzeitlich gesehen die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur. In eventu hätte er, wie zwischenzeitlich offensichtlich von ihm vorgenommen, das Fahrzeug nach Freikaufung ordnungsgemäß in Österreich einführen können. Dies unter Abführung der vorgeschriebenen Steuern.

 

Zusammenfassend konnten somit die Ausführungen des Berufungswerbers nicht zur Straffreiheit führen.

 

Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber das Kfz mit dem ausländischen Kennzeichen (D) im November 2010 nach Österreich eingebracht hat und es als Benutzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unterlassen hat, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde abzuliefern, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, hat dieser gegen die Bestimmungen des § 82 Abs 8 KFG verstoßen.

 

Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die verhängte Strafe auf Grund der Länge des Tatzeitraumes (fast eineinhalb Jahre) als angemessen anzusehen ist.

 

Die verhängte Strafe entspricht auch durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (da diesbezüglich trotz Aufforderung keine näheren Angaben gemacht wurden, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ca. ? 1.500,00 verfügt und Sorgepflichten für ein Kind hat). Im Übrigen bewegt sich die Höhe der verhängten Strafe ohnedies im untersten Strafbereich - bis ? 5.000,00.

 

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch ? 10,00, festzusetzen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausländisches Kennzeichen; Ablieferungsverpflichtung; Firmenfahrzeug; Leihfahrzeug; Verwendung; Privatgebrauch
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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