TE UVS Tirol 2005/11/07 2005/18/2626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn P. H., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. Z., Dr. G. P., Dr. H. M., Dr. P. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.06.2005, Zl VK-7289-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 15.02.2005 um 13.20 Uhr

Tatort: Gde. Wörgl, B 171, Parkplatz Interspar

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY (SK)

 

Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 3 Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde im Dezember 2004 nach Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 8,

2. Satz, KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde zu Unrecht davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in S. habe. Richtigerweise habe er jedoch seinen Hauptwohnsitz in B. B. in der Slowakischen Republik. Das ganze Dilemma sei nur deshalb entstanden, da der Standesbeamte beim Gemeindeamt S. den Wohnsitz in S., ?Gasthaus O.? ? nicht den Tatsachen entsprechend als ?Hauptwohnsitz? gemeldet hat, obwohl es sich beim Beschuldigten lediglich um einen Saisonarbeiter im Gastgewerbe handle und der wahre Hauptwohnsitz in B. B. in der Slowakischen Republik liege. Dabei sei anzuführen, dass der Beschuldigte für die jeweiligen Saisonen Beschäftigungsbewilligungen benötige und zudem jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellt worden seien. Von einem Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs 8 KFG bzw § 1 Abs 7 des Meldegesetzes könne nicht gesprochen werden.

 

Dieser Berufung kam Berechtigung zu.

 

Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Somit ist der Tatbestand des 2. Satzes des § 82 Abs 8 KFG nur dann erfüllt, wenn der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz im Inland hat.

 

Dabei ist anzuführen, dass der Beschuldigte laut Meldebestätigung tatsächlich vom 19.04.2004 bis zum 05.04.2005 mit Hauptwohnsitz in S., gemeldet gewesen ist. Auffällig dabei ist jedenfalls, dass als ?Wegzug? jeweils ?nach SK-XY B. B.? und als ?Zuzug? jeweils wiederum dieser Ort in der Slowakischen Republik aufscheinen. Beim Beschuldigten handelt es sich offensichtlich um einen Saisonarbeiter im ?Gasthaus O.? in S. Dort hat der Beschuldigte offensichtlich ein Personalzimmer. Für die Beschäftigung des Beschuldigten werden laut telefonischer Auskunft des Arbeitsmarktservice Kufstein jeweils für die Sommer- bzw die Wintersaison Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt. Für den Aufenthalt des Beschuldigten wurden gemäß Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur EU) jeweils befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt.

Nach § 1 Abs 7 des Meldegesetzes ist der ?Hauptwohnsitz? eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Bei einem Saisonarbeiter kann nach hieramtlicher Auffassung trotz des Umstandes, dass sich dieser zum überwiegenden Teil des Jahres im Inland aufhält, nicht davon gesprochen werden, dass ein Personalzimmer im Gastgewerbebetrieb, in dem der Beschuldigte arbeitet, seinen Hauptwohnsitz darstellen würde. Dabei wurde in der Berufung ausgeführt, dass abgesehen von seinem Arbeitsplatz keinerlei Nahebeziehung zu S. bestehen würde. Die Familie des Beschuldigten wohne in der Slowakischen Republik. Dort würde sich auch seine Freundin und der Besitz des Beschuldigten befinden. Dort habe er gerade eine Liegenschaft erworben.

 

Zudem legte der Beschuldigte eine Bestätigung des Stadtamtes B. B. vor, in der (auf Deutsch übersetzt) bestätigt wird, dass der Beschuldigte in B. B. gemäß der dortigen Evidenz dauernden Aufenthalt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Falles kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich seinen ?Hauptwohnsitz? in S. hat. Somit fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und käme im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 79 Abs 1 KFG (Verwendung des Fahrzeuges bis zur Dauer von einem Jahr) zur Anwendung.

Schlagworte
Beim Beschuldigten, handelt, es, sich, offensichtlich, um, einen Saisonarbeiter, im ?Gasthaus O.?, offensichtlich, Personalzimmer, Saisonarbeiter, kann, trotz, des Umstandes, dass, sich, dieser, zum überwiegenden Teil, des Jahres, im Inland, aufhält, nicht, davon, gesprochen, werden, dass, ein Personalzimmer, im Gastgewerbebetrieb, seinen Hauptwohnsitz, darstellen würde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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