RS UVS Oberösterreich 1999/12/13 VwSen-106715/2/Br/Bk

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 82 Abs.8 KFG lautet:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Aufgrund dieser Rechtslage sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage, somit nur vorübergehend, zulässig. Da hier aber gerade nicht von einem Sitz im Inland ausgegangen werden kann, greift weder die Standortvermutung im Inland noch das Faktum des Einbringens des Fahrzeuges schon im Vorfeld nicht.

Auch die Ausdehnung der Beweislast für die Führung des Gegenbeweises darf nicht so weit führen, dass die Verwendung eines Firmenfahrzeuges einer im Ausland etablierten Niederlassung von einer mit Hauptwohnsitz in Österreich etablierten Person, an sich bereits zu einer nicht mehr kalkulierbaren Gefahr der Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung mutiert. Dieses Ergebnis wurde durch eine rein hülsenhafte Begründung der Standortvermutung im Inland erzielt.

Ein derartiger Beweis liegt im gegenständlichen Fall gerade nicht vor. Vielmehr lässt sich dem erstbehördlichen Ermittlungsverfahren ableiten, dass dieses Fahrzeug auf das vom Berufungswerber in C betriebene Technikbüro angemeldet ist. Somit kann schon darin die Annahme geknüpft werden, dass dieses Fahrzeug dem dortigen Standort zuzuordnen gewesen ist. Diese rechtliche Schlussfolgerung kann durchaus auch mit dem § 40 Abs.1 zweiter Satz in Einklang gebracht werden, welcher lautet: "Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller (hier Berufungswerber) über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; Der Antragsteller war offenbar, wie bereits mehrfach ausgeführt, zumindest zum fraglichen Zeitpunkt das Ingenieurbüro des Berufungswerbers in C und nicht er als physische Person. Die Zuordnung der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges an diesem Firmensitz ist somit nicht am Hauptwohnsitz des Firmeninhabers, sondern am Sitz des Fahrzeughalters zu orientieren. Das mit einem Firmenfahrzeug zwischen den jeweiligen Unternehmungsstandorten gependelt wird und der Firmeninhaber über das Fahrzeug auch von seinem Wohnsitz aus verfügt, vermag dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegenstehen. Es wäre geradezu so realitätsfern wie einem und im Sinne des Bestimmtheitsgebotes einer Rechtsnorm länderübergreifenden Wirtschaftsgeschehen abträglich und letztlich rechtsstaatlich bedenklich, würde dem Kraftfahrrecht eine Intention zugesonnen werden, die einer Fahrzeuganmeldung etwa an einer Zweigniederlassung entgegenstehen würde, indem es etwa genauer Prognosen bedürfte wo dieses Fahrzeug quantitativ im Einsatz stehen wird (VfSlg. 12947).

Wenn die Behörde erster Instanz den Standort nach Österreich transferiert sehen wollte und diesbezüglich in ihrer Beweiswürdigung die Größe des Büroraumes in C mit "nur 10,40 m2" und das Datum der Unterfertigung des Mietvertrages zw. dem Berufungswerber und dem Freistaat S - Liegenschaftsverwaltung strapazierte, so widerlegte sie damit keinesfalls das Vorbringen des Berufungswerbers und vermochte damit erst recht nicht einen Verstoß gegen die o.a. kraftfahrrechtliche Bestimmung dartun. Dem Berufungswerber ist somit in seinem durchaus plausibel dargelegten Berufungsvorbringen zu folgen gewesen.

Abschließend wird noch bemerkt, dass es gänzlich unnachvollziehbar erscheint, dass trotz der Wahrnehmung des Gendarmeriebeamten bei der Behinderung am Schutzweg, nur einer Person im Fahrzeug, die Behörde erster Instanz den Berufungswerber nicht im Hinblick auf das StVO-Delikt verfolgte, sondern diesem die als abenteuerlich anmutende Verantwortung - ein unbekannter Autostopper hätte das Fahrzeug gelenkt - offenbar abgenommen hat und anstatt dessen in einem weitwendigen Verfahren zu diesem Ergebnis gelangte.

Das Faktum der Anmeldung des Fahrzeuges auf eine juristische Person an einer ausländischen Firmenniederlassung und eine Verwendung dieses Fahrzeuges im Verband dieser Firma durch den Inhaber wurde hier offenbar gänzlich verkannt. Alleine in dieser Tatsache könnte auch der Gegenbeweis für die Standortvermutung nicht im Inland erbracht erachtet werden.

Schlagworte
Standortvermutung, Einbringung, überwiegender Verfügungsort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten