RS UVS Niederösterreich 2003/09/04 Senat-GF-03-2000

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Rechtssatz

Gemäß §82 Abs8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesen verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß §37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Für die Berechnung des Ablaufes der 3-Tages-Frist ist es erforderlich festzustellen, wann das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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