Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner ueber die Berufung des Herrn B B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.10.1999, GZ.:
15.1 1999/11126, wie folgt entschieden:
Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch naeher bezeichneten Straferkenntnis wurde B B unter Zugrundelegung nachstehend angefuehrten Sachverhalts eine uebertretung des Paragraphen 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) zur Last gelegt: Sie haben es als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit einem auslaendischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf von 3 Tagen nach Einbringung des Fahrzeuges und Begruendung des Hauptwohnsitzes in Oesterreich der Behoerde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Kennzeichen seit 11.5.1998 in Oesterreich bis zum 9.9.1999 die Kennzeichen nicht abgeliefert. Hiefuer wurde gemaeß Paragraph 134 leg cit eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhaengt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 2.11.1999
Der Bescheid war aus nachstehenden Gruenden zu beheben, weshalb sich Eingehen auf die Berufungsausfuehrungen eruebrigt und entfaellt eine Verhandlung gemaeß Paragraph 51 e Abs 2 Z 1 VStG.
Gemaeß Paragraph 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Taeters und der Tatumstaende so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermoeglicht wird und die Identitaet der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (siehe u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.5.1984, Slg. NF 11466/A).
Zur entsprechenden konkretisierten Tatumschreibung ist im Spruch eines Straferkenntnisses auch der Zeitpunkt der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermaeßig eindeutig
umschriebenen Art anzufuehren.
Bezogen auf den vorliegenden Berufungsfall ist davon auszugehen, dass nach der Bestimmung des Paragraphen 82 Abs 8 KFG Fahrzeuge mit auslaendischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemaeß Paragraph 37 leg cit ist nur waehrend der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulaessig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behoerde, in deren oertlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Dies bedeutet, dass der Tatzeitpunkt jener Zeitpunkt ist, ab welchem die gebotene Abgabe des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln nicht erfolgt ist bzw. unterlassen wurde. Die Abgabe ist, wie aus der zitierten Bestimmung hervorgeht, abhaengig vom Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 3-Tages-Frist zu laufen, innerhalb welcher die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne entsprechende Zulassung erlaubt ist und beginnt somit das deliktische Verhalten bei Nichtabgabe nach Ablauf dieser 3- Tages-Frist, welche ab dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland, wie ausgefuehrt, beginnt.
Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den Tatvorhalten in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen mit 11.5.1998 angegebene Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet ist, wie der Aktenlage zu entnehmen ist, unrichtig. Dieser Zeitpunkt bezieht sich laut Sachverhaltsschilderung in der Anzeige auf dem Beginn des Zeitraumes (11.5. bis 18.11.1998) innerhalb welchem der Berufungswerber laut Meldeauskunft in G, gemeldet und aufhaeltig war. Diese Zeitangabe ist jedoch nicht ident mit dem Einbringungszeitpunkt, zumal das Zulassungsdatum in der Anzeige mit 2.7.1998 aufscheint und der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 11.10.1999 auch ausfuehrt, er habe das Fahrzeug am 2.7.1998 in D angemeldet, wobei er dazu noch anmerkte, dass er bis Ende Oktober 1998 beruflich im Ausland taetig gewesen sei. Die mit 11.5.1998 somit unrichtige Zeitangabe hinsichtlich der Einbringung des Fahrzeuges nach Oesterreich ist fuer die Feststellung des Tatzeitpunktes daher nicht heranziehbar. Es ist bei der aufgezeigten Sachlage davon auszugehen, dass weder im Bescheidspruch, noch auch in den Tatvorhalten der vorangegangenen Verfolgungshandlungen die Tatzeit auch nur annaehernd angegeben ist. Es fehlt somit das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Tatzeit, naemlich ab wann die Abgabe des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln zu erfolgen gehabt haette. Eine Sanierung dieses Mangels auszerhalb der Verfolgungsverjaehrungsfrist ist auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG nicht mehr moeglich, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 3 leg cit - wegen Vorliegens von Umstaenden die die Verfolgung ausschließen - einzustellen war.