Nach § 82 Abs 8 KFG 1967 besteht nach Ablauf eines Monats die Verpflichtung zur Ablieferung des Kennzeichens (hier eines Kennzeichens eines bisher in Deutschland zugelassenen KFZ), wenn der dauernde Standort in das Inland verlegt wurde.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zulassungsbesitzer in Österreich seinem Erwerbsleben nachgeht und dort ständig wohnt, unabhängig davon, ob er laut Melderegister den Hauptwohnsitz im Ausland und nur den Zweitwohnsitz in Österreich gemeldet hat. Die Zulassung ist nach dem o.a. Zeitraum in Österreich als erloschen anzusehen.
Dabei ist es unbeachtlich, ob der Betroffene subjektiv den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seinem Heimatland zu sehen vermeint. Vielmehr ist auf objektive Kriterien des überwiegenden Aufenthaltes abzustellen (Hinweis auch auf Art 6 Abs 1 der RL 83/183/EWG, welche als gewöhnlichen Wohnsitz jenen Ort erblickt, an dem sich der Betroffene mehr als 185 Tage im Jahr aufhält; siehe auch EuGH 12.7.2001, C-262/99).
Die Rechtsgrundlage zur Zwangsmaßnahme ergibt sich aus § 102 Abs 12 KFG 1967, der eine bloß demonstrative Aufzählung enthält (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378).