RS UVS Niederösterreich 1999/08/04 Senat-ZT-98-092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei Personen, die zwar in Österreich einer Beschäftigung nachgehen aber regelmäßig zum Wochenende (oder mehrmals in der Woche) in ihr Heimatland zurückkehren, kann von keinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ausgegangen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten