Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Berufung des Herrn H.M. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.07.2001, Zahl V-10826/00-SE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 3 Z 3 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 400,-- (EUR 29,07), zu bezahlen.
Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG hat die als erwiesen angenommene Tat zu lauten wie folgt:
?Sie haben den PKW, Marke Ford Sierra, mit dem Kennzeichen XXX (D), sohin ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, am 17.09.1997 ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht und dort im öffentlichen Verkehr vom 17.09.1997 bis zum 12.12.2000 verwendet und nicht binnen 3 Tagen nach seiner Einbringung den Zulassungsschein der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abgeliefert, obwohl Sie vom 01.03.1996 bis 12.12.2000 Ihren Hauptwohnsitz in A.-Tirol, Hnr. , hatten.?
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
?Sie haben den PKW, Marke Ford Sierra, mit dem Kennzeichen XXX (D) im öffentlichen Verkehr, seit dem 17.09.1997 verwendet, obwohl Sie seit dem 01.03.1996 keinen Hauptwohnsitz mehr in Deutschland, und Ihren Hauptwohnsitz in A. (Tirol), haben. Also haben Sie das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht, und nicht binnen 3 Tagen nach seiner Einbringung den Zulassungsschein der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.?
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 82 Abs 8 KFG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 2.000.-- (EUR 145,35) (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass er laut beiliegendem Meldeschein seit 12.09.1997 mit Hauptwohnsitz in Deutschland, gemeldet sei. 1996 sei seine Anschrift in A. (Tirol) geändert worden, wobei der Berufungswerber erklärt habe, dass sein Hauptwohnsitz in der BRD sei. Eine Abmeldung in Deutschland habe er nicht unterschrieben. Diesen Fehler bei der Anmeldung habe die Gemeinde A. am 12.12.2000 widerstandslos behoben. Wo er sich aufhielte sei seine Sache (Ehefrau).
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 3 VStG vorlagen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Aus dem erstinstanzlichen Akt geht zweifelsfrei Folgendes hervor:
Der Berufungswerber hat seit 17.09.1997 den PKW, Ford Sierra, mit dem deutschen Kennzeichen XXX (D) auf seinen Namen angemeldet. Laut Meldebestätigung der Gemeinde A. war er vom 01.03.1996 bis 12.12.2000 mit Hauptwohnsitz in A., HNr. 363 gemeldet. Von einem Irrtum bei der Anmeldung kann daher keine Rede sein. Zusätzlich war der Berufungswerber auch in D-XXX gemeldet. Wie aus der Anzeige des Gendarmerieposten A. vom 06.10.2000 ersichtlich, wurde vom Beamten RI Z. aufgrund dieser Doppelmeldung eine Wohnsitzerhebung mit Unterstützung der Polizei XX/Bayern durchgeführt, die ergab, dass es sich bei der vom Berufungswerber angegebenen Adresse in D-XX um ein Wirtshaus handelt, das der Berufungswerber laut Angaben des Wirtes Herrn M.F. seit 1996 nur mehr ein bis zweimal pro Jahr besucht hat. Angemeldet habe er ihn, als er noch in D-XX arbeitete und öfter bei ihm schlief.
Bezüglich des Zeitpunktes der Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges und dessen Verwendung im Bundesgebiet ist daher Folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (vgl VwGH 13.11.1986 85/16/0109). Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt bestritten das Fahrzeug zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingebracht und auch dort verwendet zu haben. Er beschränkte sein Vorbringen nur darauf, dass er keinen Hauptwohnsitz im Inland habe, was aber eindeutig widerlegt ist. Sieht man nun die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug am 17.09.1997 mit deutschem Kennzeichen angemeldet wurde in Verbindung damit, dass der Berufungswerber sich in D-XX seit dem Jahre 1996 nur ca 1 bis 2 mal pro Jahr aufhielt, so kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Berufungswerber das Fahrzeug am Tage der Zulassung ins Gebiet der Republik Österreich eingebracht hat und auch bis zum 12.12.2000, dem Zeitpunkt der Abmeldung des Hauptwohnsitzes in A. in Österreich verwendet hat.
Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Angewendet auf den gegenständlichen Fall begann die Frist daher mit 17.09.1997 zu laufen. Der Berufungswerber hat es aber bis zum 12.12.2000 unterlassen seiner Verpflichtung nach § 82 Abs 8 KFG nachzukommen.
Der Berufungswerber hat daher vom 17.09.1997 bis 12.12.2000, also über 3 Jahre lang, ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes KFZ im öffentlichen Verkehr verwendet.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des KFG mit einer Geldstrafe von bis zu S 30.000.-- (EUR 2180,19) zu bestrafen. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von S 2.000.-- (EUR 145,35) verhängt. Dies entspricht ca 7 % der Höchststrafe. In Anbetracht der Umstände, dass sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt und dass keinerlei mildernde Umstände zu berücksichtigen waren (der Berufungswerber scheint in mehreren Fällen als strafvorgemerkt auf) kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Strafe zu hoch ausgefallen wäre. Ganz im Gegenteil, sie ist aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tat in jedem Fall notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.
Da der Berufungswerber die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese diesen entsprechen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG war der Spruch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat zu berichtigen. Aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Melderegisterauskunft ist klar ersichtlich, dass der Berufungswerber seit 12.12.2000 nicht mehr mit Hauptwohnsitz in A. gemeldet war. Aus diesem Grund war der Tatzeitraum entsprechend zu konkretisieren. Desweiteren hat die Erstbehörde nicht dezidiert das Datum der Einbringung des Fahrzeuges angegeben, dieses aber mit der Formulierung ?seit dem 17.09.1997 verwendet? klar definiert. Daher war der Spruch durch die genaue Angabe das Tages der Einbringung zu verbessern.