Bis zum Beweis des Gegenteils wird ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland angesehen, wobei diese gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nur solange gilt, als das Gegenteil bewiesen wird. Es ist daher ein leichtes z.B. durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen, dass das entsprechende Fahrzeug nicht seinen dauernden Standort im Inland hat und muss nur ein Nachweis darüber geführt werden können, wo der Standort des Fahrzeuges ist.