Rechtssatz: Gemäß § 33 Abs 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Das für den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug hatte seinen dauernden Standort in 8580 Köflach, sohin im örtlichen Wirkungsbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs. 1 KFG erforderlichen Anzeige ist der Sitz jenes Landeshauptmannes, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist, also Sitz jenes Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das betreffende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Örtlichkeit, in der das Kraftfahrzeug bei der Betretung zum Lenken verwendet wurde, berührt den Tatort einer Unterlassung nach § 33 Abs. 1 KFG nicht. Gegenständlich hat das von der Beschuldigten ge... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Weiz warf R B mit Straferkenntnis vom 08.10.2010, GZ: BHWZ-15.1-5268/2010, insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen vor, die sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen am 25.04.2010, um 16.50 Uhr, in der Gemeinde 8160 Naas, Bezirk Weiz, auf der L 64, begangen hätte. Sie habe als Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, denn sie habe es unte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Somit ist Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs 1 KFG erforderlichen Anzeige jener Landeshauptmann, bei dem die Anzeige vor... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.02.2008, Zl VK-20476-2007, wurde Herrn M. K., K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.08.2007 00.10 Uhr Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 18.310, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (A) 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der jeweilige Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung nach § 33 Abs 1 KFG, die Durchführung von Änderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen; diese Verpflichtung trifft nur jene Person, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer war. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen, am 26.05.2005, um 14.30 Uhr, in K, auf der L, auf Höhe StrKm, nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von Herrn G S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug nach § 33 Abs 1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Somit ist die Änderung von jener Person anzuzeigen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist. Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 1 KFG ist mit einer Zulassung nicht gleichzusetzen. Daher trifft den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 21.10.2004 um 07.34 Uhr Tatort: Innsbruck, auf dem Mühlbauer Hauptplatz auf Höhe von HNr XY in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 12.04.2004 um 16.18 Uhr Tatort: Gemeinde Telfs, Bahnhofstraße Höhe HNr 7 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. K. gelenkt, wobei fest... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des einspurigen Kleinkraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen XY erstens nicht dafür Sorge getragen, dass dieses Kleinkraftrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei am 17.09.2003 um 18.30 Uhr in Tösens auf der Oberinntaler Landesstraße L-65 bei km 9,800 in Fahrtrichtung Ried von seinem Sohn R. Sch. gelenkt worden, wobei festgestellt worde... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Sonne und guter Sicht tritt durch Verdunklungsfolien an den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit ein, sodass mangels "Gefahr im Verzug" die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln rechtswidrig war. Schlagworte Gefahr im Verzug, Beurteilung nach konkreter Situation, Verdunkelungsfolien bei Sonne keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem kraftfahrtechnischen Gutachten ergibt sich, dass sich auf Grund des Austausches der Originalauspuffanlage das Betriebsgeräusch, der Abgaswert sowie die Leistung und damit die erreichbare ("Bauart-") Geschwindigkeit gegenüber dem genehmigten Zustand ändern können. Die zuletzt genannte Steigerung der Leistung kann die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen, da das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten möglicherweise nicht ausgelegt ist (Fahrwerk, Reifen, Bremsen et... mehr lesen...
Mit Antrag vom 26 08 1997 ersuchte der nunmehrige Berufungswerber, zwei näher genannte Sattelzugmaschinen von derzeit 18000 kg auf 17990 kg zu typisieren. Als Begründung: führte er an, daß die Fahrzeuge vom Verkäufer nicht nach seinen Vorgaben typisiert worden seien. Dadurch entstehe ein steuerlicher Schaden, der sich wettbewerbsverzerrend auf sein Unternehmen auswirke. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag auf Herabsetzung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Änderungen an einer genehmigte Type und an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug sind nach Maßgabe der §§ 32 und 33 KFG möglich, setzen jedoch tatsächliche Veränderungen am Fahrzeug voraus. Für eine Herabsetzung des Gesamtgewichtes von 18.000 kg auf 17.990 kg, ohne dass am Fahrzeug eine tatsächliche Veränderung vorgenommen wurde, fehlt die gesetzliche Grundlage. Schlagworte Einzelgenehmigung, Änderung; tatsächliche Veränderung am Fahrzeug mehr lesen...
Rechtssatz: Bei sogenannten Wärmeschutzfolien, die an einzelnen oder allen Scheiben eines Kraftfahrzeuges angebracht werden können, handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand eines Kraftfahrzeuges, der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich ist daher das Anbringen solcher Folie anzeigepflichtig im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG, es sei denn, die betreffende Folie ist typengenehmigt im Sinne des § 35 KFG. Schlagworte Folien für Scheiben eine... mehr lesen...
Beachte VwGH 12.6.1989, 88/10/0169; VwGH 18.11.1971, Slg. 8108A; 15.11.1976 Slg. 9180A; 16.5.1977, 2434/76 Rechtssatz: Beim Erwerb eines KFZ von einem autorisierten Fachmann kann eine nicht der Typisierung entsprechende Dimensionierung der Felgen und Reifen bzw. die Unterlassung der erforderlichen Anzeige der diesbezüglichen Veränderung nicht als Mangel an zumutbarer Sorgfalt ausgelegt werden. Der Berufungswerber rechtfertigte sich damit, daß er das Fahrzeug von einer Fachwerkstätt... mehr lesen...